Pflegegrade und Leistungen
Zu Jahresbeginn 2017 wurden, auf der Grundlage des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II), die bisherigen Pflegestufen 0-3 ersetzt durch die neuen Pflegegrade 1-5.
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II erfolgt nun die leistungsmäßige Gleichstellung von an Demenz Erkrankten und körperlich erkrankten Menschen. Die neu geschaffene Unterteilung in 5 Pflegegrade soll zusätzlich die Pflegebedürftigkeit psychisch Kranker stärker berücksichtigen.
Anspruch auf einen Pflegegrad haben Menschen, die demenzkrank, längerfristig psychisch erkrankt, geistig und/oder körperlich beeinträchtigt und somit dauerhaft in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind. Dabei spiegelt die Höhe des Pflegegrades den Umfang der Pflegebedürftigkeit wider.
Die Höhe der gezahlten staatlichen Leistungen orientiert sich an der Höhe des Pflegegrades.
Pflegesachleistungen
Versicherte mit einem Pflegegrad haben nach § 36 SGB XI einen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Diese beinhalten die pflegerische Versorgung im häuslichen Umfeld durch einen professionellen ambulanten Pflegedienst.
Das Leistungsspektrum der häuslichen Pflege umfasst körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Unterstützung bei der Haushaltsführung. Der ambulante Pflegedienst rechnet die erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab.
Mehr Informationen zu Pflegesachleistungen
Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine soziale Leistung, die von den Pflegekassen ausgezahlt wird.
Menschen mit einem Pflegegrad haben Anspruch auf Pflegegeld, wenn eine häusliche Pflege durch nicht professionelle Privatpersonen sichergestellt ist. Dies können Angehörige, Freunde oder auch Bekannte sein.
Das Pflegegeld wird direkt an den Versicherten ausgezahlt und die Verteilung des Geldes an die ihn pflegenden Personen ist dem Versicherten überlassen. Das Pflegegeld ist für den Versicherten steuerfrei und sind die pflegenden Personen Angehörige, oder dem Versicherten sittlich verbunden, ist auch für sie der Betrag steuerfrei.
Die Pflegenden können zusätzlich durch die Pflegekasse prüfen lassen, ob diese für sie Beiträge zur Unfall- und Rentenversicherung übernimmt.
Mehr Informationen zu Pflegegeld
Leistungen pro Pflegegrad 1-5
Übersichtstabelle Pflegesachleistungen
Pflegegrad | Pflegesachleistungen pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 1 | 125,00 € |
Pflegegrad 2 | 689,00 € |
Pflegegrad 3 | 1.298,00 € |
Pflegegrad 4 | 1.612,00 € |
Pflegegrad 5 | 1.995,00 € |
Stand 01.01.2017
Mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II am 01.01.2017 sind die Leistungen für Versicherte mit und ohne Demenz identisch.
Übersichtstabelle Pflegegeld
Pflegegrad | Pflegegeld pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 1 | Anspruch auf halbjährliche Beratungsbesuche |
Pflegegrad 2 | 316,00 € |
Pflegegrad 3 | 545,00 € |
Pflegegrad 4 | 728,00 € |
Pflegegrad 5 | 901,00 € |
Stand 01.01.2017
Mit Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes II am 01.01.2017 sind die Leistungen für Versicherte mit und ohne Demenz identisch.
Voraussetzungen für einen Pflegegrad
Anspruch auf einen Pflegegrad haben diejenigen, die geistig, körperlich oder psychisch erkrankt oder behindert sind und ihre gewöhnlichen und alltäglich wiederkehrenden Verrichtungen auf Dauer bzw. voraussichtlich für mindestens 6 Monate nur mit erheblicher Hilfe bewältigen können. Dazu gehören Tätigkeiten wie die Körperpflege, die Bewältigung des Alltags und das Führen eines Haushalts.
Die Beantragung eines Pflegegrades
Die Beantragung eines Pflegegrades erfolgt durch den zu Pflegenden oder eine bevollmächtigte Person bei der zuständigen Pflegekasse. In den meisten Fällen sind die Pflegekassen der jeweiligen Krankenkasse angegliedert.
Leistungen von der Pflegekasse wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen werden erst nach bewilligtem Antrag und erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich.
Versicherte, die zum Jahresende 2016 bereits eine Pflegestufe hatten, werden automatisch in das neue System übergeleitet. Das Pflegestärkungsgesetz II stellt sicher, dass kein Versicherter im neuen System schlechter gestellt wird als bislang. Die Umrechnung der Pflegestufe in einen Pflegegrad erfolgt nach einem gesetzlich festgelegten System. Versicherte mit einer bislang nicht berücksichtigten verminderten Alltagskompetenz werden dementsprechend in einen höheren Pflegegrad eingestuft.
Wie beantrage ich einen Pflegegrad?
Das neue Prüfverfahren NBA
Das bisherige Pflegestufensystem schloss demenzkranke ältere Menschen größtenteils von den Leistungen der Pflegeversicherung aus, da das Hauptaugenmerk der Begutachtung auf der körperlichen Verfassung des Versicherten lag.
Seit dem 01.01.2017 greift das neue Prüfverfahren NBA (Neues Begutachtungsassessment), das den Anspruch hat, ein ganzheitliches Bild des potentiell Pflegebedürftigen zu erstellen. Nach diesem System werden alle Neuanträge bewertet.
Den Grad der Pflegebedürftigkeit und damit den Pflegegrad ermittelt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (oder einer ähnlichen Institution) während eines angemeldeten Vorort-Termins. Die Selbständigkeit des Versicherten wird mit einem Punktesystem bewertet.
Es werden 6 Bereiche des täglichen Lebens benotet:
- Mobilität
- kognitive Fähigkeiten
- Verhaltensweisen, die auf eine psychische Erkrankung hinweisen
- Fähigkeit zur Selbstversorgung
- Belastung durch Krankheit und Therapie
- Alltagsgestaltung
Auf der Grundlage des Gutachtens entscheidet die Pflegekasse, ob ein und welcher Pflegegrad erteilt wird.
Der neue Maßstab für Pflegebedürftigkeit ermöglicht eine umfassendere Beurteilung der Selbständigkeit des Versicherten. Gemessen wird nicht nur der Grad der Selbständigkeit, sondern auch die Abhängigkeit von personeller Hilfe. Bewertet werden alle relevanten Bereiche der Lebensführung.
Die Bedeutung der Pflegegrade:
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Gegen den Bescheid kann binnen 4 Wochen nach Eingang Widerspruch eingelegt werden.