Leistungskomplexe und Preise ambulanter Pflegedienstleistungen nach SBG XI

Definitionen

  • Leistungskatalog = Listet alle Pflegeleistungen unterteilt in Leistungskomplexe auf und gibt Aufschluss über die jeweiligen Inhalte und Kosten
  • Leistungskomplexe = Fassen einzelne, inhaltlich zusammengehörende Verrichtungen als Pauschale zusammen
  • Pflegedienstleistungen = Pflegedienstleistungen, die vom ambulanten Pflegedienst verrichtet werden (in der Tabelle als Leistungsinhalte aufgeführt)
  • Punktzahl = Die Spitzenverbände der Krankenkassen bewerten alle Leistungskomplexe mit einer Punktzahl
  • Punktwert = Wert, den ein bestimmter Pflegedienst für eine Punktzahl berechnen darf
  • Abrechnung = Die Abrechnung des Pflegedienstes erfolgt anhand der Preispauschalen, die sich aus Punktzahl und Punktwert ergeben und in der Preisliste festgehalten werden (Punkte*Punktwert = Preispauschale pro Leistungskomplex)

Preisliste der ambulanten Pflegedienste im Verbund von Talea

Leistungs-komplexe (LK) Leistungsart Leistungsinhalte Punkte Preis in €(Punkte *0,05263)
1 Erweiterte kleine Körperpflege 1. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
2. An-/Auskleiden
3. Teilwaschen
4. Mundpflege und Zahnpflege
5. Kämmen
309 16,26€
2 Kleine Körperpflege 1. An-/Auskleiden
2. Teilwaschen
3. Mundpflege und Zahnpflege
4. Kämmen
206 10,84€
3 Erweiterte große Körperpflege 1. Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes
2. An-/Auskleiden
3. Waschen/Duschen/Baden
4. Rasieren
5. Mundpflege und Zahnpflege
6. Kämmen
a) 464
ohne Baden
b) 618
mit Baden
24,42€

32,53€

4 Große Körperpflege 1. An-/Auskleiden
2. Waschen/Duschen
3. Rasieren
4. Mundpflege und Zahnpflege
5. Kämmen
412 21,68€
5 Lagern/Betten 1. Lagern, Bett machen/richten
2. Mobilisieren beim Betten
(LK 5 ist nur in Kombination mit mindestens einem anderen Leistungskomplex abrechenbar)
103 5,42€
6 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme 1. Hilfe beim Aufsuchen und Verlassen des Essplatzes
2. Hilfe/Beaufsichtigung beim Essen und Trinken
3. Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme
258 13,58€
7 Darm- und Blasenentleerung a) Darm- und Blasenentleerung beinhaltet insbesondere:
Hilfen/Unterstützung bei der Blasen- und/oder Darmentleerung einschl. Entsorgung von Ausscheidungen (LK 7 a ist nur in Kombination mit mindestens einem anderen Leistungskomplex abrechenbar)
b) Darm- und Blasenentleerung beinhaltet insbesondere:

  1. An-/Auskleiden
  2. Hilfen/Unterstützung bei der Blasen- und/oder Darmentleerung, z. B Inkontinenzversorgung, zur Toilette bringen, Entsorgung von Ausscheidungen
  3. Intimpflege (LK 7 b ist neben den Leistungskomplexen 1 bis 4 nicht abrechenbar)
82

206

4,32€

10,84€

8 Hilfestellung beim Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung 1. An-/Auskleiden im Zusammenhang mit dem Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung
2. Treppensteigen
je 72 3,79€
9 Begleitung außer Haus Begleitung bei Aktivitäten, bei denen das persönliche
Erscheinen erforderlich und ein Hausbesuch nicht möglich
ist (keine Spaziergänge, kulturelle Veranstaltungen)
618 i.d.R. 3x monatlich 32,53€
10 Beheizen der Wohnung 1. Beschaffung des Heizmaterials aus einem Vorrat im Haus
2. Entsorgung der Verbrennungsrückstände
3. Heizen
120 6,32€
11 Reinigen der Wohnung a) Aufräumen der Wohnung, Trennung/Entsorgung des Abfalls, Spülen/Aufräumen (LK 11 a ist nur in Kombination mit mindestens einem anderen Leistungskomplex abrechenbar)
b) Reinigung der Wohnung, Trennung/Entsorgung des Abfalls, Reinigung Bad, Toilette, Küche, Wohn/Schlafbereich, Staubsagen/Nassreinigung, Spülen/Staubwischen
Beinhaltet auch Reinigungsarbeiten an Fenstern, Türen, Schränken oder Lampen ohne Benutzung einer Tritthilfe
c)aufwändige Aufräumarbeiten (keine Entrümpelung) bei besonderen Anlässen wie: nach Renovierung, nach längerer Abwesenheit, Frühjahrsputz. (LK 11a, LK 11b sowie LK 11c sind nicht nebeneinander rechenbar.)
tägl. 90

270
i.d.R.2x wöchentlich

1200
nur 1x je Ensatz abrechenbar

4,74€

14,21€

63,16€

12 Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung Wechseln der Wäsche, auch Bettwäsche, Pflege der
Wäsche und Kleidung (z. B. auch Bügeln, Ausbessern)
sowie Einräumen der Wäsche
480
i.d.R. 1x wö.
25,26€
13 Einkaufen Erstellen des Einkaufs- und Speiseplanes,
Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen Dingen des
persönlichen Bedarfes sowie Einräumen der eingekauften
Gegenstände
240
i.d.R. 2x wö.
12,63€
14 Zubereitung einer warmen Mahlzeit in
der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen (nicht bei
warmen Essen auf Rädern)
1. Kochen
2. Aufwärmen des Tiefkühlmittagstisches
3. Spülen des bei den Mahlzeiten verwendeten Geschirrs
4. Reinigen des Arbeitsbereiches
270 14,21€
15 Zubereitung einer sonstigen Mahlzeit in
der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen (u.a. auch bei
Essen auf Rädern)
1. Zubereitung warm angelieferter Kost oder einer sonstigen Mahlzeit
2. Spülen des bei den Mahlzeiten verwendeten Geschirrs
3. Reinigen des Arbeitsbereiches
90 4,74€
16 a) Erstbesuch

b) Folgebesuch

Anamnese, Information und Beratung, Pflegeplanung sowie Angebot eines Pflegevertrages

LK 16 b ist abrechenbar bei:

  1. gravierender Änderung des Pflegezustandes
    notwendiger Erhebung von Pflegerisiken welche in der Regel
  2. jeweils eine Änderung des Pflegevertrages notwendig machen.
700

300

36,84€

15,79€

17 Einsatzpauschale a) Montags bis Freitags zwischen 6 und 22 Uhr
(nicht in Zeiten von LK 17 b)
b) Montags bis Freitags zwischen 22 und 6 Uhr, an Wochenenden sowie an gesetzlichen Feiertagen (nicht in Zeiten von LK 17 a)
Die Einsatzpauschale ist bei jedem Einsatz, mit Ausnahme von LK 19, abrechenbar.
Bei zeitgleicher Versorgung von zwei oder mehreren Pflegebedürftigen in einem Haushalt bzw. in einer Wohngemeinschaft,
ist unabhängig vom Kostenträger je Pflegebedürftigen eine Einsatzpauschale je Leistungstag abrechenbar.Bei Einsätzen in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften sowie in Seniorenresidenzen, Seniorenwohnanlagen oder Ähnlichem ist die Einsatzpauschale nicht abrechnungsfähig, wenn der Pflegedienst am gleichen Standort Räumlichkeiten nutzt. Ein gleicher Standort liegt vor, wenn der Haushalt des Pflegebedürftigen (Leistungsort) dieselbe
Postanschrift hat und sich in demselben Gebäude befindet.Der LK 17 ist nicht neben dem LK 19 abrechenbar.
65

130

3,42€

6,84€

18 unbesetzt
19 Versorgung und Betreuung in Wohngemeinschaften von Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 a) Einzelfallbezogen alle Leistungen der Leistungskomplexe 1 bis 16 sowie LK 20 für den Pflegegrad 4 und 5
b) Bei zeitweiser Abwesenheit des Pflegebedürftigen von mehr als 6 Stunden ist der halbe Tagessatz abrechnungsfähigHinweise:

  1. Eine WG im Sinne des LK 19 ist eine Gruppe von i. d. R. 6 bis 12 Personen – in Ausnahmefällen auch weniger, mindestens aber drei Personen – die in einer Wohnung wohnen, in der jeder Bewohner seinen eigenen Wohn- / Schlafbereich hat, Küche und Wohnzimmer gemeinsam genutzt werden können, eine der Bewohnerzahl angemessene Anzahl an Toiletten/Bädern vorhanden ist, sowie eine 24- stündige Versorgung vorausgesetzt wird.
  2. Die Pflege der Bewohner erfolgt durch einen oder mehrere ambulante Pflegedienste mit dem Ziel, eine umfassende Versorgung im Umfang der LK 1 – 16 sowie LK 20 entsprechend der individuellen Bedürfnisse des jeweiligen Bewohners über 24 Stunden sicherzustellen.
  3. Wie bei jeder häuslichen Pflege hat die Dokumentation der Pflegeleistungen, die nach LK 19 abgerechnet werden, gemäß den vertraglichen Regelungen des Rahmenvertrages zu erfolgen. Für die Pflegegrade 1- 3 sind die LK 1-16 und 20 frei wählbar.
2282

1141

 

120,10€

60,05€

 

20 Betreuungsmaßnahmen 1. Begleitung: z. B.

  1. Ermöglichung des Besuchs von Freunden und Verwandten, Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen,
  2. Spaziergänge, Friedhofsbesuche,
  3. Begleitung zu kulturellen, religiösen und Sportveranstaltungen, z.B. Konzert, Theater, Fußballspiel,
  4. Behördengänge.

2. Unterstützung: z. B.

  1. Unterstützung bei Spiel und Hobby, Versorgung von Haustieren, emotionalen Problemlagen, Kontaktpflege zu Personen, beim Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen.

3. Beaufsichtigung: z. B.

  1. Anwesenheit, u. a. um Sicherheit zu vermitteln,
  2. Hilfen zur Verhinderung bzw. Reduzierung von Gefährdungen,
  3. Orientierungshilfen.

4. Hilfen: z. B.

  1. Hilfen beim Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, beim Beteiligen an einem Gespräch, bei der Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, kognitiv fördernde Maßnahmen, Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen, zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-Nacht-Rhythmus.

5. Unterstützung bei Inanspruchnahme von
Dienstleistungen z. B.

  1. Unterstützung bei der generellen Organisation oder aber Organisation von Dienstleistungen, z. B. Haushaltshilfen, Notrufsystemen, Gärtnerdienste, Fahrdiensten, Putzhilfen, Hol- und Bringediensten,
  2. Unterstützungsleistungen bei der Regelung von finanziellen und administrativen Angelegenheiten, z.B. Antragsstellungen, Bankgeschäften, etc.,
  3. Unterstützung bei der Organisation von Terminen, z. B. Arztterminen, Besuche bei Therapeuten etc.

Der LK 20 ist einzeln, neben den LK´s 1 bis 16 sowie mehrfach in einem Einsatz abrechenbar.

7 Minuten Intervall 5,26€

Die Vergütung ambulanter Pflegedienstleistungen wird zusammen mit den Krankenkassen festgelegt. Der sogenannte Leistungskatalog klassifiziert alle Leistungen, die im Rahmen der Pflege angeboten werden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen bewerten jeden Leistungskomplex mit einer Punktzahl aus welcher sich später die Vergütung errechnet. Im nächsten Schritt vereinbaren die Krankenkassen einen Punktwert mit jedem Pflegedienst. Dieser Punktwert wird dann mit der Punktzahl des Leistungskomplexes multipliziert, um den Preis zu errechnen, der vom Pflegedienst für Leistungen aus dem Komplex abgerechnet werden darf.

Verrichtungen innerhalb der Leistungskomplexe

Die in den Leistungskomplexen aufgezählten Verrichtungen stellen eine Auswahl möglicher Inhalte des Gesamtkomplexes dar. Das schließt nicht aus, dass im Einvernehmen auch weitere Leistungen möglich sind, die in den Gesamtrahmen des jeweiligen Leistungskomplexes fallen können bzw. einzelne Verrichtungen wegfallen, die nicht benötigt werden. In einem Leistungskomplex werden einzelne, aber inhaltlich zusammengehörende Verrichtungen als Pauschale zusammengefasst. Grundsätzlich sind alle Verrichtungen, die in einem Leistungskomplex zusammengefasst werden, zu erbringen. Wenn abhängig vom individuellen Bedarf des Pflegebedürftigen an häuslicher Pflegehilfe einzelne Verrichtungen nicht erforderlich sind, ist ein Leistungskomplex auch dann abrechenbar, wenn nicht alle aufgeführten Verrichtungen erbracht wurden.

Der zeitliche Umfang zur Erbringung der Leistung ist grundsätzlich an den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend des individuellen Bedarfs und der Selbsthilfemöglichkeiten des Pflegebedürftigen auszurichten. Im Einzelfall können sich daher die erforderlichen Zeitbedarfe zur Erbringung der Leistungsinhalte der jeweiligen Leistungskomplexe unterscheiden. Die Entscheidung, welche Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens von dem Pflegedienst erbracht werden sollen, obliegt allein dem pflegebedürftigen Versicherten (nachfolgend Pflegebedürftiger genannt).

Anspruch bei Pflegegrad 2 bis 5

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfe bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den Bereichen

  • Mobilität (Modul 1),
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Modul 2),
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Modul 3),
  • Selbstversorgung (Modul 4)
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebe- dingten Anforderungen und Belastungen (Modul 5),
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Modul 6) sowie
  • Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung.

Die Pflege ist gemäß § 11 SGB XI und nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen und pflegefachlichen Erkenntnisse in Form aktivierender Pflege zu gewährleisten.

Leistungskomplexe und Preise ambulanter Pflegedienstleistungen nach SBG XI

Definitionen

  • Leistungskatalog = Listet alle Pflegeleistungen unterteilt in Leistungskomplexe auf und gibt Aufschluss über die jeweiligen Inhalte und Kosten
  • Leistungskomplexe = Fassen einzelne, inhaltlich zusammengehörende Verrichtungen als Pauschale zusammen
  • Pflegedienstleistungen = Pflegedienstleistungen, die vom ambulanten Pflegedienst verrichtet werden (in der Tabelle als Leistungsinhalte aufgeführt)
  • Punktzahl = Die Spitzenverbände der Krankenkassen bewerten alle Leistungskomplexe mit einer Punktzahl
  • Punktwert = Wert, den ein bestimmter Pflegedienst für eine Punktzahl berechnen darf
  • Abrechnung = Die Abrechnung des Pflegedienstes erfolgt anhand der Preispauschalen, die sich aus Punktzahl und Punktwert ergeben und in der Preisliste festgehalten werden (Punkte*Punktwert = Preispauschale pro Leistungskomplex)

Preisliste der ambulanten Pflegedienste im Verbund von Talea

Die Vergütung ambulanter Pflegedienstleistungen wird zusammen mit den Krankenkassen festgelegt. Der sogenannte Leistungskatalog klassifiziert alle Leistungen, die im Rahmen der Pflege angeboten werden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen bewerten jeden Leistungskomplex mit einer Punktzahl aus welcher sich später die Vergütung errechnet. Im nächsten Schritt vereinbaren die Krankenkassen einen Punktwert mit jedem Pflegedienst. Dieser Punktwert wird dann mit der Punktzahl des Leistungskomplexes multipliziert, um den Preis zu errechnen, der vom Pflegedienst für Leistungen aus dem Komplex abgerechnet werden darf.

Verrichtungen innerhalb der Leistungskomplexe

Die in den Leistungskomplexen aufgezählten Verrichtungen stellen eine Auswahl möglicher Inhalte des Gesamtkomplexes dar. Das schließt nicht aus, dass im Einvernehmen auch weitere Leistungen möglich sind, die in den Gesamtrahmen des jeweiligen Leistungskomplexes fallen können bzw. einzelne Verrichtungen wegfallen, die nicht benötigt werden. In einem Leistungskomplex werden einzelne, aber inhaltlich zusammengehörende Verrichtungen als Pauschale zusammengefasst. Grundsätzlich sind alle Verrichtungen, die in einem Leistungskomplex zusammengefasst werden, zu erbringen. Wenn abhängig vom individuellen Bedarf des Pflegebedürftigen an häuslicher Pflegehilfe einzelne Verrichtungen nicht erforderlich sind, ist ein Leistungskomplex auch dann abrechenbar, wenn nicht alle aufgeführten Verrichtungen erbracht wurden.

Der zeitliche Umfang zur Erbringung der Leistung ist grundsätzlich an den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend des individuellen Bedarfs und der Selbsthilfemöglichkeiten des Pflegebedürftigen auszurichten. Im Einzelfall können sich daher die erforderlichen Zeitbedarfe zur Erbringung der Leistungsinhalte der jeweiligen Leistungskomplexe unterscheiden. Die Entscheidung, welche Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens von dem Pflegedienst erbracht werden sollen, obliegt allein dem pflegebedürftigen Versicherten (nachfolgend Pflegebedürftiger genannt).

Anspruch bei Pflegegrad 2 bis 5

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfe bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den Bereichen

  • Mobilität (Modul 1),
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Modul 2),
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Modul 3),
  • Selbstversorgung (Modul 4)
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebe- dingten Anforderungen und Belastungen (Modul 5),
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Modul 6) sowie
  • Außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung.

Die Pflege ist gemäß § 11 SGB XI und nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen und pflegefachlichen Erkenntnisse in Form aktivierender Pflege zu gewährleisten.