Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Zum 1. Januar 2017 haben die Pflegegrade 1 bis 5 die bisherigen Pflegestufen 1 bis 3 abgelöst. Pflegebedürftige, die noch in alten Pflegestufen eingestuft sind, werden nun sukzessive in einen Pflegegrad eingestuft. Pflegebedürftige mit der Einstufung in Pflegegrad 1 sind noch relativ unabhängig und beziehen daher in der Regel keine Leistungen durch die Pflegekassen. Das heißt allerdings nicht, dass pflegebedürftige Menschen mit der Einstufung in Pflegegrad 1 keinerlei Unterstützung bedürfen. Der Gesetzgeber hat diese Lücke erkannt und mit dem monatlichen Zuschuss für Betreuungs- und Entlastungsangebote für die Pflegegrade 1 bis 5 geschlossen.

Definition

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen können von Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege in Anspruch genommen werden. Es handelt sich ab dem 1. Januar 2017 um einen monatlichen Betrag in Höhe von 125,00 Euro. Dieser Betrag steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 zu. Dadurch haben nun auch Pflegebedürftige des Pflegegrads 1 erstmalig einen Anspruch auf diese Leistungen, die bisher nur für die Pflegestufen 1 bis 3 gezahlt wurden.

Voraussetzungen – wer hat Anspruch?

Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege haben einen Anspruch auf die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Das Budget von 125,00 Euro gilt seit dem 1. Januar 2017 einheitlich für alle Pflegegrade von 1 bis 5. Es kann zusätzlich zu Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Leistungen der teilstationären Pflege oder dem Pflegegeld in Anspruch genommen werden.

Da diese Zusatzleistung einhergeht mit der Umwandlung der bisherigen Pflegestufen in Pflegegrade, ist es individuell abhängig von der bisherigen Pflegestufe, welche Leistungen Sie bisher erhalten haben – und ab Januar 2017 erhalten können. Grundsätzlich besteht für diese zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen ein Anspruch ab dem Pflegegrad 1. Pflegebedürftige der bisherigen Pflegestufen sollten bis zum Ende des Jahres 2016 einen Überleitungsbescheid erhalten haben.

Von diesem Anspruch ausgeschlossen sind Pflegebedürftige, gleich welchen Pflegegrades, die dauerhaft in stationären Einrichtungen gepflegt werden. Die Betonung liegt hier auf „dauerhaft“: Kurzzeitpflege oder teilstationäre Aufenthalte wie zum Beispiel Tages- oder Nachtpflege, berühren den Anspruch auf den Betrag zur Nutzung von Betreuungs- und Entlastungsangeboten nicht.

Die Höhe der Leistungen

Für die Pflegegrade 1 bis 5 wird ein einheitlicher Betrag in Höhe von 125,00 Euro geleistet. Sie müssen die Rechnungen für die in Anspruch genommenen Angebote der Pflegekasse vorlegen und erhalten dann eine Erstattung der tatsächlichen Kosten bis maximal 125,00 Euro. Der Entlastungsbetrag wird nicht mit anderen Leistungen im Rahmen der häuslichen Pflege verrechnet – er wird also zusätzlich gewährt.

Leistungen die erbracht werden

Der Betrag wird zweckgebunden ausgezahlt, das heißt, es ist genau definiert, welche Betreuungs- und Entlastungsangebote hierfür genutzt werden können:

  • Mit dem Entlastungsbetrag können Regelleistungen der Kurzzeitpflege aufgestockt werden.
  • Sie können mit dem Entlastungsbetrag auch Ihre Eigenanteile im Rahmen der Kurzzeitpflege ausgleichen.
  • Der Entlastungsbetrag kann genutzt werden, um Regelleistungen der teilstationären Pflege oder deren Eigenanteile aufzustocken oder erstatten zu lassen. Dies ist insbesondere sinnvoll bei Angeboten der Tages- und Nachtpflege.
  • Hauswirtschaftliche Versorgung, allgemeine Betreuung oder Anleitung durch von den Kassen anerkannte, ambulante Pflegedienste. Leistungen der Grundpflege sind allerdings ausgeschlossen.
  • Sie können den Entlastungsbetrag auch nutzen, um niedrigschwellige Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist, dass die Dienstleister landesrechtlich hierfür eine Anerkennung vorweisen können.

Für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 sind meist nur wirklich niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote notwendig, doch diese sollten Sie sich nicht entgehen lassen. Sie erleichtern pflegenden Angehörigen ihre aufwändige Arbeit und stellen für den pflegebedürftigen Menschen selbst tatsächlich eine wertvolle Entlastung dar, die nicht ungenutzt bleiben sollte.

Was muss ich tun, um Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch nehmen zu können?

Sie sollten sich zunächst einmal gut beraten lassen, damit Sie Ihren Anspruch effizient nutzen können. Ihre zuständige Pflegekasse kann Ihnen Auskunft zu infrage kommenden Dienstleistern geben. Darüber hinaus haben Sie auch bei Pflegegrad 1 einen Anspruch auf die Beratungsleistungen für Pflegebedürftige, Sie sind nur nicht dazu verpflichtet. Es empfiehlt sich allerdings, ein Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen, zumal die Pflegekasse die Kosten des Gesprächs bei Pflegegrad 1 übernehmen muss. In diesem Rahmen erfahren Sie, welche Angebote es überhaupt gibt, die Ihnen den Alltag erleichtern können.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten in der Regel Pflegegeld, Pflegesachleistungen und einiges mehr, doch auch ihnen steht der Entlastungsbeitrag zu, der zusätzlich genutzt werden kann, um den Pflegebedürftigen selbst oder dessen Angehörige zu entlasten. Im Rahmen der Beratungsgespräche erfahren Sie, welche Angebote in Ihrem individuellen Fall infrage kommen.

Wenn Sie bislang keine Pflege oder Betreuung in Anspruch nehmen mussten, und daher noch keine Einstufung in einen anerkannten Pflegegrad erfolgt ist, sollten Sie sich darum vorrangig kümmern. Sofern Sie, wenn auch nur im niedrigschwelligen Bereich, Hilfe zur Bewältigung Ihres Alltags benötigen, sollten Sie ein Gespräch mit Ihrer Pflegekasse führen und eine Einstufung beantragen. Die Begutachtung durch einen vom MDK beauftragten Gutachter findet grundsätzlich in Ihrem häuslichen Umfeld statt.

Um die Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen.

Tipps und Hinweise

  • Der Betrag für die niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote kann auch von Pflegebedürftigen der bisherigen Pflegestufen 1 bis 3, sowie der Pflegestufe 0, genutzt werden. Die Umwandlung in den ab 2017 aktuellen Pflegegrad sollte bereits erfolgt sein.
  • Zusätzlich steht Pflegebedürftigen der bisherigen Pflegestufen 1 bis 3, sowie der bisherigen Pflegestufe 0 eine weitere Entlastung zu: Wenn im Rahmen der häuslichen Pflege keine Pflegesachleistungen (für einen ambulanten Pflegedienst) bezogen werden, sondern Ihre Angehörigen die Pflege übernommen haben, können Sie für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote bis zu 40 Prozent des Ihnen zustehenden Pflegesachleistungsbetrags nutzen. Sie sollten mit Ihrer Pflegekasse über diese Möglichkeit sprechen. Wie hoch letztlich der Zuschuss für nicht in Anspruch genommene Pflegesachleistungen ausfällt, hängt von der individuellen Pflegebedürftigkeit ab.
  • Sie sollten außerdem wissen, dass der Betrag von 125,00 Euro Ihnen für jeden Monat eines Kalenderjahres (ab Beginn der Anspruchsberechtigung) zusteht. Wenn Sie diese Beträge nicht aufbrauchen, können Sie sie in das Folgejahr übertragen lassen. Sie müssen den Gesamtbetrag dann allerdings bis zum 30. Juni des Folgejahres aufbrauchen. Dieser Punkt ist besonders interessant, wenn im Rahmen der häuslichen Pflege eine Kurzzeitpflege notwendig wird – oder die Angebote von teilstationären Einrichtungen wie Tages- oder Nachtpflege genutzt werden sollten.
  • Die bisherigen Pflegestufen 1 bis 3 werden nun zwar sukzessive in Pflegegrade umgewandelt, doch gibt es keine Pflegestufe, die eine Umwandlung in den Pflegegrad 1 rechtfertigt. Eine Einstufung in den Pflegegrad 1 erfolgt daher erstmalig seit dem 1. Januar 2017 bei Neuanträgen von Menschen mit geringen Einschränkungen in der Selbstständigkeit.