Beratungsgespräche für Pflegebedürftige

Definition

Beratungsgespräche nach § 37, Absatz 3, SGB XI sind verpflichtend für alle Pflegebedürftigen, die Pflegegeld beziehen. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können einmal pro Halbjahr eine Beratung in Anspruch nehmen, sie sind allerdings nicht dazu verpflichtet. Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 und 3 hingegen müssen einmal halbjährlich ein Beratungsgespräch führen. Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 besteht eine Verpflichtung zu vierteljährlichen Gesprächen. Die Gespräche finden in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt.

Inhalt und Ziele der Gespräche

Die Tatsache, dass die Beratungsgespräche verpflichtend sind, klingt für die meisten Menschen zunächst einmal beängstigend. Allerdings steht ein Konzept dahinter, welches mehrere Ziele verfolgt, und diese sind durchaus im Sinne aller Beteiligten:

  • Pflegepersonen, also alle, die für die Pflege einer pflegebedürftigen Person zuständig sind, erhalten im Rahmen der Beratungsgespräche Hinweise zur Bewältigung von täglichen Problemstellungen in der Pflege.
  • Körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen und mögliche Veränderungen sollen zeitnah festgestellt werden und entsprechend berücksichtigt werden können.
  • Angehörige und alle Pflegepersonen sollen Kenntnisse von möglichen Schulungen und Pflegekursen nach §45 SGB XI erhalten mit dem Ziel,
  • Pflegefehler in der häuslichen Pflege zu vermeiden.

Die Beratungsgespräche sollen vorbeugend geführt werden, um Defizite rechtzeitig zu erkennen, sie auszugleichen oder notfalls deren Beseitigung in die Wege zu leiten. Daher arbeiten die Beratungspersonen und Institutionen mit den Pflegekassen und verschiedenen anderen Behörden zusammen. Wenn im Rahmen eines Beratungsgespräch Probleme festgestellt werden, wird also entsprechend reagiert:

  • Unter Umständen wird der Medizinische Dienst (MDK) eingeschaltet, um einen höheren Pflegegrad festzustellen
  • Der MDK kann auch eingeschaltet werden, wenn im Beratungsgespräch deutlich wird, dass die Pflege nicht sichergestellt ist
  • Pflegende Angehörige, die deutlich überfordert sind, werden zu Kombinationsleistungen beraten, um mehr Entlastung zu erhalten. In diesem Rahmen können den Pflegenden auch Kurse angeboten werden: bessere Qualifikation, bessere Pflege, weniger Überforderung
  • Bei Notwendigkeit kann das Amtsgericht eingeschaltet werden, um einen gesetzlichen Betreuer zu bestellen.
  • Droht Verwahrlosung oder wird im Beratungsgespräch deutlich, dass der pflegebedürftigen Person Gewalt widerfährt, wird das Gesundheitsamt eingeschaltet.
  • Bei unzureichenden Therapien kann der behandelnde Arzt eingeschaltet werden.

Die Verpflichtung zu Beratungsgesprächen hat letztlich das Ziel, die pflegebedürftigen Menschen zu schützen, und pflegenden Angehörigen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Die Qualität der Pflege, die Sie Ihrem Angehörigen zuteil werden lassen oder selbst erfahren, soll gesichert sein.

Die Beratungseinsätze müssen Sie aus diesem Grund auch der zuständigen Pflegekasse nachweisen. Tun Sie das nicht, wird das Pflegegeld gekürzt. Es kann sogar vollständig gestrichen werden, wenn wiederholt kein Beratungsgespräch nachgewiesen wird. Bei den Pflegegraden 2 und 3 muss ein Beratungsgespräch immer im Kalenderhalbjahr nach der Erteilung des Bescheids zum Pflegegrad nachgewiesen werden. Bei den Pflegegraden 4 und 5 immer im Kalendervierteljahr nach der Erteilung des Bescheids.

Wer kann beraten?

Es gibt unterschiedliche Institutionen und Personen, die infrage kommen, die gesetzlich vorgeschriebene Beratung durchzuführen:

  • Zugelassene Pflegeeinrichtungen
  • Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz – diese müssen von den Landesverbänden der Pflegekassen für die Beratung zugelassen sein.
  • Pflegefachkräfte, die von der Pflegekasse beauftragt werden – diese dürfen jedoch nicht bei der Pflegekasse beschäftigt sein.
  • Pflegeberatungen nach §7a SGB XI

Es ist natürlich sinnvoll, sich für eine Person oder eine Institution zu entscheiden, welche die Beratungsgespräche grundsätzlich übernimmt. Das Ziel der Pflegeberatung ist ja letztlich, Unterstützung für den pflegebedürftigen Menschen, aber auch für die pflegenden Angehörigen oder mit der Pflege beauftragten Personen zu bekommen. Das ist dann am ehesten gewährleistet, wenn die Beratungsgespräche immer mit den gleichen Personen geführt werden. Auf diesem Weg baut sich nicht nur Vertrauen auf, sondern es ist auch Kontinuität gewährleistet, da die Gesamtsituation bereits bekannt ist. Erhöht sich zum Beispiel die Pflegebedürftigkeit oder ergeben sich Probleme in der Pflege, kann durch eine Person, die mit der Situation bereits vertraut ist, viel schneller und effizienter darauf reagiert werden.

Die Höhe der Vergütung

Da die Beratungseinsätze verpflichtend sind, muss die Pflegekasse die Kosten übernehmen. Diese unterscheiden sich ebenfalls in Abhängigkeit von den Pflegegraden, da die Beratungsgespräche für die Pflegegrade 4 und 5 aufwändiger sind: Die Vergütung beträgt hier bis zu 33 Euro. Die Vergütung für die Pflegegrade 2 und 3 beträgt bis zu 23 Euro. In der Vergütung sind bereits die Kosten für die Anfahrt der beratenden Person enthalten. Auch eventuell übliche Pauschalen für Hausbesuche sind in der Vergütung bereits enthalten und dürfen nicht gesondert berechnet werden.

Die Vergütungen sind gesetzlich festgelegt und es handelt sich hierbei um Höchstbeträge. Bei Beihilfeberechtigten übernehmen sowohl die Beihilfestelle als auch die Pflegekasse jeweils die Hälfte der Vergütung.

Was muss ich tun, um eine Beratung in Anspruch zu nehmen?

Sie sollten das Gespräch mit Ihrer zuständigen Pflegekasse suchen. Dort kann man Ihnen eine Liste der zugelassenen Beratungspersonen, Institutionen und Pflegedienste geben, aus welcher Sie nur auswählen müssen. Wenn Sie bereits eine Einstufung in die Pflegegrade 2 bis 5 haben, werden Sie regelmäßig Post von der Krankenkasse bekommen, wenn das nächste Beratungsgespräch notwendig wird.

Falls Sie die Beratungsleistung durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen wollen, suchen Sie einfach nach Pflegediensten in Ihrer Region, rufen Sie dort an und lassen sich informieren.

Für die Beratung erhalten Sie einen Termin – Sie sollten darauf achten, dass dieser Termin auch in Ihren persönlichen Zeitplan passt.

Tipps und Hinweise

  • Es ist vorteilhaft, wenn beim Termin zum Beratungsgespräch alle Pflegepersonen anwesend sind, die sich um den pflegebedürftigen Menschen kümmern. Am wichtigsten ist jedoch, dass die Person anwesend ist, die hauptsächlich mit der Pflege betraut ist.
  • Achten Sie darauf, dass Sie eine Beratung erhalten zu Hilfsmitteln, welche die Pflege erleichtern, aber auch zu Leistungen der Pflegekasse, die Sie möglicherweise noch in Anspruch nehmen können.
  • Zu der Beratung, die Sie erhalten, muss die beratende Person ein Protokoll anfertigen, welches Sie unterschreiben müssen. Lassen Sie sich davon immer eine Kopie geben.
  • Falls sich während der Wochen und Monate vor dem Beratungsgespräch für Sie Fragen ergeben, schreiben Sie diese auf und scheuen Sie sich nicht, sie zu stellen.
  • Körperliche Untersuchungen des Patienten sind nur bei berechtigtem Verdacht auf Misshandlung zulässig und bedürfen der Einverständniserklärung des Pflegebedürftigen.

Die Beratungsgespräche werden nicht gerade reich vergütet, daher werden Sie sicher Dienstleister erleben, die kurz und knackig das häusliche Umfeld prüfen, sich einen schnellen Überblick verschaffen und wieder gehen. Das ist aber nicht das Ziel der Beratungsgespräche, die ja die Aufgabe haben, die Qualität der Pflege im häuslichen Umfeld sicherzustellen. Achten Sie also darauf, dass Ihre Fragen ausführlich beantwortet werden. Lassen Sie sich über Hilfsmittel und Entlastungsangebote der Krankenkassen informieren, wenn Bedarf besteht. Sie haben das Recht auf eine ordnungsgemäße und ausführliche Beratung.