Kurzzeitpflege
Definition
Kurzzeitpflege bedeutet, dass eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Dauer der Pflege einer vollstationären Einrichtung bedarf. Voraussetzung ist, dass die vollstationäre Einrichtung für die Kurzzeitpflege zugelassen ist. Senioren- und Pflegeheime bieten Kurzzeitpflegeplätze an. Liegt beim Pflegebedürftigen eine zusätzliche Behinderung vor, kann eine Kurzzeitpflege auch in einer stationären Einrichtung erfolgen, die auf die Pflege und Betreuung behinderter Menschen spezialisiert ist.
Wer hat Anspruch?
Einen Anspruch auf die Kurzzeitpflege haben alle Pflegebedürftigen mit einem bereits durch den MDK festgestellten Pflegegrad zwischen 2 und 5. Pflegebedürftige mit einer Einstufung in Pflegestufe 0, beziehungsweise Pflegegrad 1, erhalten einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro im Rahmen der Kurzzeitpflege.
Ein erhöhter Pflegegrad kann sich auch kurzfristig ergeben: Zum Beispiel durch einen Unfall oder eine Erkrankung. Daher ist es in einem solchen Fall durchaus sinnvoll, eine kurzfristige Neueinstufung durch den MDK zu beantragen, um die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können.
Leistungen und Dauer der Kurzzeitpflege
Anspruchsberechtigte können die Kurzzeitpflege für insgesamt 56 Tage pro Jahr in Anspruch nehmen – das sind 8 Kalenderwochen. Die Höhe des Anspruchs liegt bei insgesamt 1612 Euro. Während der Dauer der Kurzzeitpflege erhält der pflegebedürftige Mensch im Rahmen der stationären Unterbringung sämtliche Leistungen, derer er bedarf:
- Grundpflege
- Behandlungspflege
- Unterbringung und Verpflegung
- Soziale Betreuung
Doppelter Anspruch: Kombination von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege können miteinander kombiniert werden. Bis zum Ende des Jahres 2015 konnte die Dauer der Kurzzeitpflege durch die Inanspruchnahme des Zeitkontingents aus der Verhinderungspflege auf maximal acht Wochen ausgedehnt werden. Seit dem 1. Januar 2016 besteht ein genereller Anspruch auf acht Wochen Kurzzeitpflege für Pflegebedürftige. Seit dem 1. Januar 2017 besteht diese Regelung für alle pflegebedürftigen Menschen mit einer Einstufung in einen Pflegegrad zwischen 2 und 5.
Eine Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege ändert daher nichts mehr am zeitlichen Anspruch: Allerdings ergibt sich daraus ein höherer, finanzieller Anspruch. Die Pflegekassen zahlen für die Pflegegrade 2 bis 5 einen Pauschalbetrag in Höhe von 1612 Euro für die Kurzzeitpflege, sowie 1.612 Euro für die Verhinderungspflege. Durch die Kombination der Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege entsteht somit ein Anspruch in Höhe von insgesamt 3224 Euro, der über einen Zeitraum von 8 Wochen genutzt werden kann.
Für die Dauer der Kurzzeitpflege wird ein Vertrag mit der pflegenden Einrichtung abgeschlossen. Dieser sollte genau von Ihnen/Ihrem Angehörigen geprüft werden, bevor er unterschreiben wird. Darüber hinaus ist es wissenswert, dass die Einrichtung potenziell in der Lage wäre, Ihrem Angehörigen auch einen dauerhaften Pflegeplatz anzubieten. Da es Fälle gibt, in denen sich der Allgemeinzustand nicht verbessert, kann es sein, dass die dauerhafte Pflege in einer stationären Einrichtung nötig wird. Wenn die Einrichtung, welche die Kurzzeitpflege übernimmt, auch einen Dauerpflegeplatz anbieten kann, ersparen Sie Ihrem zu pflegenden Angehörigen einen weiteren Umzug.
Pflegende Angehörige dürfen auch Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, wenn sie selbst für einen begrenzten Zeitraum Unterstützung benötigen, zum Beispiel im Rahmen einer Reha-Maßnahme. In diesem Fall darf der pflegebedürftige Angehörige mitgenommen werden. Die Unterbringung erfolgt dann in einer geeigneten Einrichtung in der Nähe, die in solchem Fall auch keiner Pflegezulassung bedarf.
Das Pflegegeld, das pflegende Angehörige erhalten, wird während der Kurzzeitpflege zur Hälfte weitergezahlt.
Was muss ich tun, um Kurzzeitpflege zu beantragen?
Der Antrag auf Kurzzeitpflege wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Das Formular ist dort erhältlich, kann aber bei vielen Krankenkassen auch online heruntergeladen werden. Der Pflegebedürftige selbst muss unterschreiben. Kann er die Unterschrift nicht leisten, darf die vertretungsberechtigte Person den Antrag unterschreiben. Als vertretungsberechtigt gelten leibliche Kinder, aber auch gesetzliche Betreuer.
Es ist immer vorteilhaft, wenn der Antrag bereits vorab gestellt werden kann, und in vielen Fällen ist dies auch möglich: Fahren Sie als pflegender Angehöriger beispielsweise in den Urlaub, haben Sie ausreichend Zeit und können die Antragstellung in Ihre Planung einbeziehen. Das gilt auch für den Fall, dass die zu pflegende Person nach einem stationären Krankenhausaufenthalt weiterer Pflege bedarf, die sie zu Hause nicht leisten können. Bis zur Entlassung aus dem Krankenhaus haben Sie in der Regel ausreichend Zeit für die Antragstellung.
Es gibt allerdings auch Krisensituationen, in denen schnelles Handeln erforderlich ist: Wenn Sie als pflegender Angehöriger selbst erkranken oder durch andere, persönliche Umstände für einige Zeit an der Pflege gehindert sind, genügt vorerst Ihre Aussage, dass die Kurzzeitpflege nun notwendig ist. Diese Aussage kann auch durch den sozialen Dienst eines Krankenhauses, einer Behörde oder eines Pflegedienstes erfolgen. Der Antrag wird in diesem Fall nachträglich gestellt.
Tipps und Hinweise
- Kombinieren Sie die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege und nutzen Sie den doppelten Anspruch, der sich aus dieser Kombination heraus ergibt.
- Als pflegender Angehöriger sollten Sie darauf achten, dass die Einstufung in einen Pflegegrad immer auf dem aktuellen Stand ist. Stellen Sie also eine Verschlechterung fest, beantragen Sie rechtzeitig eine Folge-Begutachtung und Neueinstufung.
- Denken Sie daran, dass eine Kurzzeitpflege manchmal schnell organisiert werden muss: Sie sollten sich daher rechtzeitig – auch wenn nicht absehbar ist, dass Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen müssen – über geeignete Einrichtungen informieren. Diese müssen für die Kurzzeitpflege zugelassen sein.
- Wird die Kurzzeitpflege notwendig, weil Sie selbst in den Urlaub fahren möchten, sollten Sie sich nicht allzu lange Zeit lassen mit der Suche nach einer geeigneten Einrichtung. Die meisten Pflegeheime haben nur eine begrenzte Anzahl von Kurzzeitpflegeplätzen, und diese sind insbesondere in Ferienzeiten häufig ausgebucht.
- Je nach Pflegegrad und Kosten der pflegenden Einrichtung kann es sein, dass die Gelder aus Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege nicht ausreichen, um sämtliche Kosten zu decken. Wenn Sie die Zuzahlung nicht aus eigener Tasche leisten können, sprechen Sie mit dem zuständigen Sozialamt. Sie müssen in diesem Fall Ihre Einkünfte und Ausgaben nachweisen. In vielen Fällen wird die Zuzahlung dann durch das Sozialamt übernommen.
- Grundsätzlich sollten Sie über alle Kosten, die Ihnen durch die Pflege eines Angehörigen entstehen, mit Ihrem Steuerberater sprechen: Viele Kosten können Sie als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.