Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegehilfsmittel erleichtern Angehörigen die häusliche Pflege. Die Voraussetzung für die Bewilligung von Pflegehilfsmitteln ist immer die bereits erfolgte Einstufung in einen anerkannten Pflegegrad. Sie sollen zugleich Ihnen die Pflege ermöglichen und der pflegebedürftigen Person dazu verhelfen, weitgehend selbstständig zu bleiben und körperliche Beschwerden leichter zu bewältigen.
Definition und Abgrenzung zu Hilfsmitteln
Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel werden gerne verwechselt – wir versuchen an dieser Stelle, Ihnen den Unterschied zu verdeutlichen. Der behandelnde Arzt Ihres Angehörigen kann feststellen, ob Hilfsmittel benötigt werden, um die Pflege zu erleichtern oder die Selbstständigkeit zu erhalten. Er stellt in diesem Fall ein Rezept aus, zum Beispiel für Inkontinenzmaterial oder eine mobile Rampe für den Rollstuhlfahrer, um Treppenhürden zu überwinden und ähnliches. Die Kosten übernimmt in den meisten Fällen und zu einem großen Teil die Krankenkasse.
Für die Pflegehilfsmittel ist jedoch die Pflegekasse der richtige Ansprechpartner. Man braucht kein Rezept für Pflegehilfsmittel, sondern man stellt lediglich einen Antrag bei der Pflegekasse auf Kostenübernahme.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln. Zu den technischen Pflegehilfsmitteln gehören zum Beispiel Pflegebetten oder Toilettenstühle, aber auch Urinflaschen oder Bettschutzauflagen, Rollstühle, Gehhilfen oder Lagerungskissen für bettlägerige Pflegebedürftige. Benötigt Ihr Angehöriger technische Pflegehilfsmittel, sollte er oder sollten Sie die Pflegekasse ansprechen – und zwar vorab. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Hilfsmittel, die nur einmalig benutzt werden können, sie eignen sich nicht für eine Wiederverwendung.
Welche Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gibt es?
Alle Pflegehilfsmittel, die nur einmal genutzt werden können, fallen unter die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Das sind beispielsweise
- Mundschutz
- Bettschutzauflagen
- Einmal-Pflegeschürzen
- Pflegehandschuhe
- Desinfektionsmittel
Inkontinenzmaterial kann zwar auch nur einmalig benutzt werden, fällt aber trotzdem unter die Hilfsmittel und wird daher von den Krankenkassen, nicht von den Pflegekassen, übernommen.
Anspruch und Voraussetzungen für die Kostenübernahme
Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel ist in §40 SGB XI geregelt. Es geht in diesem Paragraphen um die Versorgung eines Pflegebedürftigen mit Pflegehilfsmitteln in häuslicher Pflege – und nur hierfür. Sollte Ihr Angehöriger in einem Heim gepflegt werden, ist das Heim für die Beschaffung der Pflegehilfsmittel zuständig.
Auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch hat man einen monatlichen Anspruch in Höhe von 40 Euro. Dieser Betrag ist jedoch an folgende Bedingungen geknüpft:
- Es muss bereits ein anerkannter Pflegegrad des Pflegebedürftigen festgestellt worden sein
- Die Pflege findet im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen statt
- Die Pflege wird durch einen Angehörigen durchgeführt
Beantragung
Wenn Pflegehilfsmittel benötigt werden, die unter die Kategorie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch fallen, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Manche Pflegekassen halten hierfür Formulare bereit, die Sie oft sogar online herunterladen können. Grundsätzlich können Sie jedoch auch einen formlosen Antrag stellen. In diesem Fall sollten Sie allerdings darauf achten, dass der Name des Pflegebedürftigen, sein Geburtsdatum und seine vollständige Anschrift darauf enthalten sind. Außerdem sollten Sie auch die Pflegehilfsmittel aufführen, die Sie benötigen.
Ihr Antrag wird geprüft und danach erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung. Üblicherweise wird der monatlich bewilligte Betrag dann jeden Monat auf das angegebene Konto überwiesen. Somit können Sie die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch eigenständig im Fachhandel kaufen gehen. Manche Pflegekassen erbringen auch Sachleistungen, weil sie Verträge mit Partnerunternehmen haben. In diesem Fall erhalten Sie eine Bescheinigung, die Sie im entsprechenden Sanitätshaus abgeben und im Gegenzug bekommen Sie Ihre benötigten Pflegehilfsmittel.
Wenn Sie bereits einen Gutachter vom MDK im Haus hatten und dieser Pflegehilfsmittel befürwortet, wird der Antrag in der Regel ohne weitere Prüfung genehmigt. Gleiches gilt bei einer Empfehlung durch eine fachlich geeignete Person, die mit Ihnen, bzw. Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen, ein Beratungsgespräch durchgeführt hat.
Tipps und Hinweise
- Falls Ihr Antrag abgelehnt wird – das kommt hier und da schon mal vor – legen Sie am besten umgehend Widerspruch ein. Sobald ein Pflegegrad durch den MDK festgestellt wurde und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch benötigt werden, stehen Ihnen diese auch zu. Sollte wider Erwarten auch nach Ihrem Einspruch eine Ablehnung des Antrags erfolgen, klagen Sie am besten umgehend vor dem Sozialgericht.
- Wenn Sie technische Pflegehilfsmittel benötigen wie zum Beispiel Lagerungskissen oder ein Pflegebett, sprechen Sie am besten zunächst einmal mit Ihrer zuständigen Pflegekasse über die Möglichkeiten. Kaufen Sie auf keinen Fall auf eigene Faust technische Pflegehilfsmittel, denn nachträglich werden die Kosten dafür in der Regel nicht mehr erstattet.
- Denken Sie daran, dass vor der Antragstellung auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ein Pflegegrad durch den MDK festgestellt werden muss. Sorgen Sie am besten frühzeitig für eine Begutachtung und warten Sie nicht, bis eine stärkere Pflegebedürftigkeit eintritt.
- Wenn Sie unsicher sind, ob ein Hilfsmittel, das Sie für die häusliche Pflege benötigen, in die Zuständigkeit der Krankenkasse oder der Pflegekasse fällt, sprechen Sie am besten erst einmal Ihre Krankenkasse an. Sollte sie als Kostenträger nicht in frage kommen, verweist man Sie automatisch an die Pflegekasse.