Pflegegeld
Definition
Das Pflegegeld ist eine Sozialleistung, die monatlich an pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad ausgezahlt wird. Diese Leistung wird von privaten und gesetzlichen Pflegekassen direkt an den Versicherten überwiesen.
Um Pflegegeld zu erhalten, muss ein (formloser) Antrag bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt durch den Betroffenen selbst oder durch eine bevollmächtigte Person.
Voraussetzung für den Erhalt des Pflegegeldes ist, dass eine häusliche Pflege sichergestellt ist. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach der Höhe des Pflegegrades.
Das sogenannte „Pflegegeld für selbst beschaffte Leistungen“ ist ausschließlich für die Entlohnung von nicht professionellen Pflegenden, wie Angehörigen, Freunden und Bekannten, vorgesehen. Über die Aufteilung des Geldes an die ihm helfenden Personen kann der zu Pflegende frei entscheiden.
Pflegegeld wird rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung gezahlt.
Der Unterschied zu Pflegesachleistungen
Erhält der zu Pflegende Pflegesachleistungen, so rechnet der ambulante Pflegedienst die Kosten direkt mit der Pflegekasse ab. Im Unterschied zum Pflegegeld wird kein Geld an den Pflegebedürftigen gezahlt.
Wann besteht Anspruch?
Einen Anspruch auf Pflegegeld haben Menschen mit einem bewilligten Pflegegrad nach Antragstellung bei der zuständigen Pflegekasse. Voraussetzung ist, dass der Versicherte pflegerische Hilfe von nicht professionellen Pflegenden in Anspruch nimmt. Dazu zählt die Hilfe durch Freunde, Bekannte oder Angehörige.
Die Kombination von Sachleistungen, Pflegegeld und Kurzzeitpflege
Eine Kombination von Pflegesachleistungen, Pflegegeld und Kurzzeitpflege ist möglich. Bei einer Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen wird der Anspruch auf Pflegegeld mit den in Anspruch genommenen Pflegesachleistungen verrechnet. Ein Beispiel: Nimmt ein Pflegebedürftiger 60% der ihm zustehenden Leistungen als Pflegesachleistungen in Anspruch, so stehen ihm noch 40% des Pflegegeldes zur Verfügung und werden direkt an ihn ausgezahlt. Nimmt der professionelle Pflegedienst weniger Sachleistungen als geplant in Anspruch, so erhöht sich der Anteil des auszuzahlenden Pflegegeldes.
Wird vom zu Pflegenden während des Erhalts von Pflegegeld eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, um z.B. einen Krankenhausaufenthalt zu verhindern, so wird das Pflegegeld für 4 Wochen ungekürzt weitergezahlt. Dies gilt auch während eines Krankenhausaufenthaltes oder einer Rehabilitationsmaßnahme. Wird die 4-Wochen-Frist überschritten, ruht der Anspruch auf Pflegegeld bis der Versicherte zurück im häuslichen Umfeld ist.
Der zu Pflegende kann zwischen Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder einer Kombination beider Leistungen frei wählen. Die Entscheidung ist jeweils für 6 Monate bindend. Die Variante kann nur geändert werden, wenn sich der Zustand des Versicherten verschlechtert und eine umfassendere pflegerische Versorgung nötig wird.
Ist die pflegende Person verhindert (Urlaub, Krankheit o.ä.), kann nach §39 SGB XI ab Pflegegrad 2 eine sogenannte Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Als Vertretung können Freunde, Bekannte oder auch Pflegehilfskräfte einspringen. Unkosten wie Fahrtkosten oder Verdienstausfälle werden gegen Nachweis erstattet. Das Pflegegeld wird für 6 Kalenderwochen im Jahr ungekürzt weitergezahlt. Es wird auch rückwirkend gewährt. Eine Antragstellung im Voraus ist nicht nötig. Voraussetzung für den Anspruch auf Verhinderungspflege ist, dass die pflegebedürftige Person zuvor mindestens 6 Monate privat gepflegt wurde.